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KFZ Schadengutachten
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Unsere Leistungen:

Als freie & unabhängige Kfz-Sachverständige erstellen wir Gutachten und helfen bei der Wertermittlung Ihres Fahrzeuges.

Wir kommen kostenfrei zu Ihnen und nehmen den Schaden vor Ort auf. Sie müssen sich um nichts weiter kümmern!



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  • Kostenvoranschlag

  • kostenlose Beratung
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FAQ - Häufige Fragen

Hier finden Sie Antworten auf einige besonders häufig gestellte Fragen.

Wenn Sie einen unverschuldeten Unfall haben, zahlt in der Regel die gegnerische Versicherung die Kosten für Ihr Gutachten.

Sie dürfen Ihr Fahrzeug reparieren lassen wo Sie möchten. Der Versicherer kann Ihnen zwar Angebote von Reparaturbetrieben machen, diese müssen Sie aber nicht annehmen.

Bei einem schuldlosen Unfall muss die gegnerische Versicherung den freien und unabhängigen Kfz-Sachverständigen akzeptieren.

Wir nehmen Ihnen lästige Formalitäten ab und senden das Gutachten direkt an die zu regulierende Versicherung.

Wird Ihre Frage hier nicht beantwortet, haben Sie die Möglichkeit uns über das Formular zu kontaktieren.

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Unfall: Was nun?


10 wichtige Punkte nach dem Unfall

Sofern Sie unverschuldet mit Ihrem Fahrzeug in einen Verkehrsunfall verwickelt wurden, sollten Sie im eigenen Interesse folgende Punkte beachten. Die nachfolgend genannten Punkte beziehen sich auf Informationen führender Sachverständigerverbände.

1.

Dem Geschädigten steht im Haftpflichtfall es grundsätzlich frei, einen Sachverständigen seiner Wahl zur Beweissicherung und Feststellung von Schadenumfang und Schadenhöhe zu beauftragen. Das gilt selbst dann, wenn die Versicherung ohne Zustimmung des Geschädigten bereits einen Sachverständigen bestellt hat oder schickt. Die Kosten für das Sachverständigengutachten sind erstattungspflichtig mit Ausnahme sogenannter „Bagatellschäden“.

2.

Nur die vollständige Beweissicherung über Schadenumfang und Schadenhöhe gewährleistet, daß dem Geschädigten die ihm zustehenden Schadenersatzansprüche in vollem Umfang erstattet werden.

3.

Die Beweissicherung über die Schadenhöhe gewährleistet, daß der Unfallschaden vollständig erkannt und ggf. beseitigt werden kann.

4.

Die Höhe eines eventuellen Wertminderungsanspruches kann in der Regel erst durch ein Gutachten belegt werden.

5.

Die Beweissicherung über Schadenart und Umfang wird in vielen Fällen auch dann benötigt, wenn es Streit um den Schadenhergang gibt.

6.

Dem Geschädigten steht es frei, sich die Reparaturkosten vom Unfallgegner auf der Basis eines von ihm vorgelegten Schadengutachtens erstatten zu lassen (fiktive Abrechnung). Selbst wenn der Geschädigte eine Reparatur in einer Fachwerkstatt ausführt ist er nicht verpflichtet, zur Abrechnung des Unfallschadens die Reparaturkostenrechnung vorzulegen. Jedoch wird seit Mitte 2002 bei fiktiver Abrechnung nur noch die tatsächlich und nachweislich anfallende Mehrwertsteuer gezahlt.

7.

Durch das Gutachten kann die unfallbedingte Ausfallzeit des Fahrzeuges festgelegt werden, so daß Ersatzansprüche bezüglich Mietwagen oder Nutzungsausfallentschädigung belegt werden können.

8.

Einwände des Schädigers, z.B. über nur geringe Schadenhöhe oder Vor- und Altschäden, können durch ein Gutachten entkräftet werden.

9.

Beim Verkauf eines instandgesetzten Fahrzeuges ist die Tatsache eines Unfalles im Regelfall offenbarungspflichtig. Durch das Schadengutachten nebst Lichtbildern kann einem eventuellen Kaufinteressenten der genaue Schadenumfang belegt werden.

10.

Nutzen Sie die Ihnen zustehenden Rechte in Ihrem eigenen Interesse und im Interesse Ihres Geldbeutels und achten Sie nicht nur auf eine schnelle, sondern auch eine vollständige Schadenregulierung. Schalten Sie bei einem Unfall einen Rechtsanwalt Ihres Vertrauens ein.

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